JudikaturJustizRS0123483

RS0123483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2008

Bei der Relevanz des Verhaltens des betroffenen Dienstnehmers für den Regressanspruch nach § 334 ASVG ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn dieser ein Risiko nicht freiwillig auf sich genommen, sondern Anweisungen des Dienstgebers aus Angst um den Arbeitsplatz befolgt hat. War ausschlaggebend für die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen das wirtschaftliche Motiv der Dienstgeberin, Kosten zu sparen, und werden bei einer solchen Interessenslage Auswirkungen eines Verhaltens der Dienstnehmer auf den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers verneint, so begründet dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.