JudikaturJustizRS0123439

RS0123439 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2024

Ein unzulässiger, nicht an den OGH gerichteter Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von diesem selbst sofort zurückzuweisen (analog § 523 erster Satz ZPO) und nicht dem angerufenen Gericht vorzulegen.

Entscheidungen
8