Spruch Der Revision wird hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung (1.365,12 EUR und 187,06 EUR aliquoter Sonderzahlungen), aliquoter Weihnachtsremuneration für 2005 (946,12 EUR) und Abfertigung (3.891,75 EUR) sowie der Urlaubsersatzleistung in Höhe von 1.201,48 EUR und 230,3…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten ab 1. 9. 1998 als Kraftfahrer beschäftigt. Im Jahr 2005 betrug sein Monatsgrundlohn 1.141,80 EUR brutto. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter für das Güterbeförderungsgewerbe anzuwenden. Der Kläger fuhr seit 2003 im Auft…
Rechtliche Beurteilung Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig. Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt, weil sich das Berufungsgericht bei der Verneinung…