Spruch Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: Die am 1. 1. 2002 zum 15. 3. 2002 ausgesprochene Kündigung wird für rechtsunwirksam erklärt. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit…
Text Entscheidungsgründe: Die wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der 1944 geborene Kläger war über viele Jahre in einem großen Konzern beschäftigt, wurde jedoch schließlich gekündigt und focht diese Kündigung an. Im Zuge dieser Auflösungsstreitigkeiten kam es zu einer Vere…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und auch berechtigt. Zur Frage, inwieweit bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 105 ArbVG auch Vordienstzeiten eines Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, dessen Kündigung angefochten wurde und der dann mit …