RS0123340 – OGH Rechtssatz
RS0123340 – OGH Rechtssatz
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Tatsächliche oder fiktive Erträgnisse des „freien Vermögens" eines Dotationspflichtigen sind bei der Bemessung des Heiratsguts im Ausmaß von grundsätzlich 25 bis 30 % des jährlichen Vermögenszuwachses zu berücksichtigen; außergewöhnlich gute Vermögensverhältnisse des Dotationspflichtigen können eine Erhöhung dieses Prozentsatzes - jedoch nie mehr als den ganzen jährlichen Vermögenszuwachs - rechtfertigen.