Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Vertreters die mit 83,33 EUR (darin 13,89 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 21. 12. 1998 gewährte die beklagte Partei der Klägerin ab 1. 1. 1998 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Mit weiterem Bescheid der beklagten Partei vom 12. 4. 1999 wurde der Klägerin ebenfalls ab 1. 1. 1998 eine Ausgleichszulage in …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Abkommen mit Serbien über soziale Sicherheit sei zwar zunächst grundsätzlich anwendbar gewesen. Da sie aber mittlerweile ihren Wohnsitz nach Bosnien verlegt habe, sei dieses Abkommen gemäß dessen Art 5 …