JudikaturJustizRS0123295

RS0123295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2011

Die Verlagerung der Regelung des § 442 Abs 2 ZPO idF vor ZVN 2004 in den § 398 Abs 1 idF ZVN 2004 sollte zu keiner Änderung bei deren Anwendung im bezirksgerichtlichen Verfahren führen. Hinsichtlich des - von neuem Vorbringen - nicht betroffenen Teils (zB hinsichtlich des ursprünglichen Klagsbetrags bei mündlicher Klagsausdehnung) ist somit die sofortige Fällung eines (Teil-)Versäumungsurteils möglich.