RS0123263 – OGH Rechtssatz
RS0123263 – OGH Rechtssatz
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Sowohl marktmissbräuchliches als auch lauterkeitswidriges Verhalten ist am selben Maßstab, nämlich jenem des sachgerechten Leistungswettbewerbs, zu beurteilen. Soweit daher das Kartellrecht einem marktbeherrschenden Unternehmer nicht besondere Verhaltenspflichten auferlegt, steht diesem - um Wertungswidersprüche zu vermeiden- derselbe Verhaltensspielraum offen wie den übrigen Marktteilnehmern.