RS0123226 – OGH Rechtssatz
RS0123226 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, eine über den Vergleichswiderruf hinausreichende Bindung des Vertragspartners des Widerrufenden an die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorliegende Erklärung, den Vergleich abschließen zu wollen, anzunehmen.