JudikaturJustizRS0123195

RS0123195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2021

Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war. Nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich.

Entscheidungen
5