JudikaturJustizRS0123102

RS0123102 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2007

Selbst wenn Konsens darüber besteht, dass eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ der Komplementärgesellschaft im Innenverhältnis, also gesellschafterintern, an eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Geschäftsführer in seinem Entlassungsrecht, also dem Recht, das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen zu beenden, beschränkt werden sollte: Eine derartig weitreichende Einschränkung der Befugnisse des zuständigen Organs ist im Zweifel ohne ausdrückliche Regelung nicht zu unterstellen.