MedienG
Gliederung
Zweiter Abschnitt Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten
§ 5 Redaktionsstatuten
(1) Für die Medienunternehmen und Mediendienste können Redaktionsstatuten abgeschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln.
(2) Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber und einer Redaktionsvertretung vereinbart, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.
(3) Durch die Bestimmungen eines Redaktionsstatuts dürfen die Rechte der Betriebsräte nicht berührt werden.
(4) Allgemeine Grundsätze von Redaktionsstatuten können von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
§ 6 QJF-G · QJF-G · Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz
§ 6 Berechnungsmodus und Obergrenzen
…Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber erhalten, wenn sie 1. ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben; 2. über ein Fehlermanagementsystem verfügen; 3. ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben; 4. im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden. (5) Die Richtlinien (§ …
Art. 11 § 2 MedienG · MedienG · Mediengesetz
Art. 11 § 2 Anhängige Verfahren (Anm.: aus BGBl. Nr. 31/1993, zu § 41, BGBl. Nr. 314/1981)
…1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren, 1. die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. I Z 2 und die Art. …
§ 46 Veröffentlichungspflicht
…Veröffentlichung erkannt wird, nicht anderes bestimmen, hat die Veröffentlichung binnen acht Tagen nach Einsendung an das Medienunternehmen durch Verlesung des Textes zu geschehen. § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 397/1974 bleibt unberührt. (3) Die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein…
§ 54 Übergangsbestimmungen
…1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im § 5 dieses Bundesgesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind. (2) Die die Entgegnung betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, über…
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