Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 815,52 EUR (darin enthalten 135,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte die Zahlung von 14.476 EUR sA und brachte vor, die A***** GmbH habe sie im Februar 2002 mit dem Druck und dem Versand von Werbematerial für die Hausmessen einer Motorradfirma beauftragt. Sie habe sich zur Auftragsdurchführung der Beklagten als Subunternehm…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). In rechtlicher Hinsicht billigt der Oberste Gerichtshof die Beurteilung der Vorinstanzen, insbesondere auch jene Beurteilung, …