JudikaturJustizRS0123023

RS0123023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2015

Wenn auch ein Miteigentümer als Verwalter durch einen wirksamen Beschluss abberufen wurde, so ist er doch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer bei einem nachfolgenden eigenständigen Beschluss über die Neubestellung eines anderen Verwalters stimmberechtigt. Werden die beiden Abstimmungsvorgänge (Abberufung und Neubestellung) gekoppelt, so gilt zumindest für den Fall eines Minderheitseigentümers, dass der Stimmrechtsausschluss hinsichtlich der Abberufung eines Minderheitseigentümers als Verwalter nicht auf die Abstimmung über die Neubestellung eines anderen Verwalters durchschlägt.

Entscheidungen
4