RS0123008 – OGH Rechtssatz
RS0123008 – OGH Rechtssatz
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§ 284 Abs 1 zweiter Satz StPO stellt im auffallenden Unterschied zu § 466 Abs 2 StPO gezielt nur auf Abwesenheit des Angeklagten oder Betroffenen (§ 430 Abs 2 StPO) bei der Urteilsverkündung infolge seiner aus Gründen der Sitzungspolizei veranlassten Entfernung ab (WK-StPO § 284 Rz 3).