JudikaturJustizRS0123005

RS0123005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Die Verwendung des Bildzeichens „*" wird der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht. Eintragungsfähig sind lediglich aussprechbare Buchstabenfolgen, wozu etwa auch ein „ " oder „+" gehörten, aber auch eindeutig benennbare Satzzeichen wie etwa ein „!", „?" oder „:". Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Die Bildzeichen müssen eine Namensfunktion erfüllen und somit kennzeichnungsgeeignet sein. Beim verwendeten Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll. Satzzeichen sind dabei deshalb eintragungsfähig, weil bei ihnen klar ist, dass sie nicht ausgesprochen werden.

Entscheidungen
3