JudikaturJustizRS0122987

RS0122987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt.

Entscheidungen
5