Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Nebenintervenienten sind schuldig, der klagenden Partei die mit 2.328,68 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 387,81 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Privatstiftung wurde im Jahr 1995 vom Großvater und vom Vater des Klägers (im Folgenden: Zweitstifter) errichtet. Nach Punkt VI. der (aktuellen, mehrfach geänderten) Stiftungsurkunde ist erster Begünstigter auf dessen Lebenszeit der Zweitstifter; nach dessen Ableben…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig , weil der Oberste Gerichtshof zur Frage des rechtlichen Interesses eines (bereits eingesetzten) Begünstigten an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungszusatzurkunde, mit der weitere Begünstigte berufen werden, noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist jedoch aus…