JudikaturJustizRS0122980

RS0122980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2024

Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld dient ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden.

Entscheidungen
9