RS0122979 – OGH Rechtssatz
RS0122979 – OGH Rechtssatz
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Die Exekutionsbewilligung setzt die Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung nicht voraus, wohl aber deren zumindest gleichzeitige Erteilung. Für den Fall der gemeinsamen Anfechtung von Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung folgt daraus, dass das Fehlen einer Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung zur Aufhebung auch der mitbekämpften Exekutionsbewilligung führen muss.