Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Strafbeschluss vom 22. September 2006 in seinen Punkten lit a) und b) (Verhängung einer Geldstrafe von je 6.000 EUR) wiederhergestellt wird. Die Kosten des am 25. Mai 2005 bei Gericht ei…
Text Begründung: Vorauszuschicken ist: Der bis zur ON 23 die Unterlassungsexekution betreffende erstgerichtliche Akt AZ 9 E 2350/05f erliegt unter ON 12 im Akt AZ 9 E 1099/06m des Erstgerichts. Mit einstweiliger Verfügung (EV) des Landesgerichts Salzburg wurde der verpflichteten Partei verboten, im gesch…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist berechtigt. 1. Vorerst ist zu prüfen, ob die mittlerweile erfolgte Aufhebung der EV auf das vorliegende Exekutionsverfahren von Einfluss ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des klagestattgebenden Titelurteils über den Unterlassungsanspruch (AZ 4 Ob 268/05y vom 14. Februar 2006…