Spruch Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der rechtskräftigen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens lauten: „Das Klagebegehren, 1) die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.570 EUR samt 4 % Zinse…
Text Entscheidungsgründe: Die seit 20 Jahren als Reinigungskraft bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt (Rechtsträger Bund) beschäftigte Klägerin erlitt am 21. 12. 2005 im nicht öffentlich zugänglichen Innenhof des Gebäudes der Bundespolizeidirektion Klagenfurt im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit ei…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht das Haftungsprivileg (§ 333 ASVG) nicht auf die Beklagte angewendet haben. Unzweifelhaft ist, dass die Klägerin a) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Rechtsträger Bund steht, das dem ASVG unterliegt, und b) einen…