JudikaturJustizRS0122794

RS0122794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Somit ist auch im Fall von seelischen Schmerzen die Bemessung des Schmerzengeldes global vorzunehmen.

Entscheidungen
14