JudikaturJustizRS0122494

RS0122494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2022

Unter Kennzeichnungseignung wird die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind mangels Individualisierungswirkung unzulässig. Es ist erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweiges unterscheidet, um es hinreichend zu kennzeichnen.

Entscheidungen
5