JudikaturJustizRS0122473

RS0122473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2007

Wurde tatsächlich Willensübereinstimmung darüber erzielt, dass dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie zustehen soll, steht der Umstand, dass die Höhe der Prämie nicht festgelegt wurde, der Wirksamkeit der Zusage nicht entgegen. Obzwar dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, obliegt es auf Grund der im Arbeitsverhältnis vorgegebenen Rollenverteilung dem Arbeitgeber, die Höhe der Prämie festzusetzen. Dieses Gestaltungsrecht des Arbeitgebers kann er aber nicht willkürlich ausüben; vielmehr hat er davon - zumal es sich auch bei einer Prämie um Entgelt handelt - unter sinngemäßer Anwendung des § 6 AngG (§1152 ABGB) unter Bedachtnahme auf das Gebrauch zu machen, was unter den gegebenen Umständen für eine Prämie angemessen erscheint.