JudikaturJustizRS0122416

RS0122416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2009

Der Beschluss des Konkursgerichts, mit dem die Frist für die Prüfungsklage festgesetzt wird, ist den bei der Verhinderung nicht anwesenden Konkursgläubigern in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen; vorher beginnt die Klagefrist nicht zu laufen.

Entscheidungen
2