RS0122395 – OGH Rechtssatz
RS0122395 – OGH Rechtssatz
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Aus einem Verweis auf bestimmte aktenkundige Texte ist zwar nicht grundsätzlich abzuleiten, dass sich das OLG die selbständige Annahme einer Sachverhaltsgrundlage und eine Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt erspart hätte. Dies kann aber nicht schon dann gelten, wenn ein derartiger Verweis nur für das Höchstgericht deutlich genug ist, um von einem amtswegigen Einschreiten nach § 10 GRBG iVm §§ 290, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO abzusehen.