JudikaturJustizRS0122243

RS0122243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2016

Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraums ist auch im Wettbewerbsrecht primär Aufgabe der zweiten Instanzen. Somit gelten auch hier die allgemeinen Kriterien für die Zulässigkeit der Revision.

Entscheidungen
4