JudikaturJustizRS0122190

RS0122190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2018

Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin.

Entscheidungen
3