Art. 2 § 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn
Art. 2 § 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn — BauKG
Art. 2 § 9 Übertragung von Pflichten des Bauherrn — BauKG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 37/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/1999
Inkrafttretungsdatum
25. Juni 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12117217
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
(3) Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
(4) Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 2 und § 5 dieses Bundesgesetzes verantwortlich.