RS0122164 – OGH Rechtssatz
RS0122164 – OGH Rechtssatz
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Im Sinne der Rechtsprechung, dass für einen unentgeltlichen Rat wird nur dann nicht gehaftet wird, wenn er aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde, schadet der Ansicht des Beklagten, seine Haftung scheide schon nach § 1300 Satz 2 ABGB aus, schon das Legen einer Kostennote im Vorprozess.