JudikaturJustizRS0122091

RS0122091 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2021

Parallel zu den Begriffen der falschen oder verfälschten Urkunden sind falsche (= „unechte") Daten solche, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist; verfälschte Daten hingegen sind ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden. (WK-StGB - 2 § 147 Rz 28c)

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