JudikaturJustizRS0122082

RS0122082 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2021

Wird die zweitinstanzliche Entscheidung (wegen eines verspätet eingebrachten Rekurses) vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen als nichtig aufgehoben und wurde auf diese Verspätung von keiner der Parteien hingewiesen, so sind die Kosten der Parteien im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufzuheben.

Entscheidungen
4