JudikaturJustizRS0122081

RS0122081 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2019

Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungen
12