JudikaturJustizRS0121978

RS0121978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2015

Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechtsgang und Fehlen anderer die gerichtliche Zuständigkeit begründender Umstände hinsichtlich des erstgenannten Schuldspruches trotzdem gemäß § 214 FinStrG vorzugehen, weil in einem solchen nicht weiter spezifizierten Fall res iudicata bloß auflösend bedingt für das Erreichen dieser Zuständigkeitsvoraussetzung des Finanzstrafrechtes gilt. (WK-StPO § 289 Rz 8)

Entscheidungen
8