JudikaturJustizRS0121899

RS0121899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2007

Wenn die beklagte Versicherung in einer Verjährungsverzichtserklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass sie nur in eigenem Namen auftrete, dann kann der klagende Geschädigte davon ausgehen, die Versicherung habe im Sinne des Art 9 Abs 1 AKHB auch im Namen des erstbeklagten Versicherten (Versicherungsnehmers) Erklärungen abgegeben.

Entscheidungen
3