RS0121808 – OGH Rechtssatz
RS0121808 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Dem menschlichen Leben kommt als unverzichtbarem Rechtsgut ein vom Wertbewusstsein der Allgemeinheit eingeforderter besonders hoher Schutz- und Achtungsanspruch zu, sodass jegliches dieses Rechtsgut zur Disposition stellende Verhalten, somit auch die beabsichtigte Beteiligung an einer Selbsttötung, stets eine uneingeschränkte Erkundigungspflicht zur Folge hat.