JudikaturJustizRS0121724

RS0121724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2009

Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrags nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft - aufrecht. Wird nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses ein Verzicht auf Rechtsmittel und auf Zurückziehung des Scheidungsantrags erklärt, ist eine Zurücknahme des Ehescheidungsantrags nicht mehr möglich.