RS0121714 – OGH Rechtssatz
RS0121714 – OGH Rechtssatz
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Ein durch eine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung bewirkter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit kann mit der Behauptung, die maßgebenden Bestimmungen seien verfassungswidrig, im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht angefochten werden. Verfahrensrelevant wäre allerdings der Einwand, das Gericht habe eine hafttragende Bestimmung (hier: § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) nicht verfassungskonform ausgelegt.