RS0121699 – OGH Rechtssatz
RS0121699 – OGH Rechtssatz
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Da die von der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 70 StGB gemachte Einschränkung, wonach dann, wenn das beabsichtigte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze nicht hätte überschreiten sollen, gewerbsmäßige Begehung ausscheidet, eine negative Tatbestandsvoraussetzung in den Fällen des § 130 erster und vierter Fall StGB darstellt, bedarf es zur prozessförmigen Darstellung mangelnder derartiger Feststellungen eines Hinweises auf dahin weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien.