JudikaturJustizRS0121627

RS0121627 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2007

Hebt der Oberste Gerichtshof aus Anlass einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde mangels formal einwandfreier Begründung der Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) den Beschluss des Oberlandesgerichtes, womit die Verhängung der Untersuchungshaft für gesetzmäßig erachtet wurde (§ 179 Abs 6 StPO), auf, steht dies einer erneuten Verhängung der Untersuchungshaft bei veränderten Verhältnissen nicht entgegen.

Entscheidungen
2