RS0121613 – OGH Rechtssatz
RS0121613 – OGH Rechtssatz
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Entscheidend bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten ist lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht. Die durch §§ 31, 32 ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen ungewisser Ereignisse vornehmen zu müssen. Einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen sind aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich.