JudikaturJustizRS0121527

RS0121527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2013

Bei Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG ist gewöhnlich nicht zu prüfen, welchem der geschiedenen Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung anzulasten ist.

Entscheidungen
3