JudikaturJustizRS0121481

RS0121481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2020

Wird das Rede- und Auskunftsrecht des Aktionärs durch einen rechtswidrigen Vorgang beeinträchtigt, so steht der beklagten Aktiengesellschaft nicht der Beweis offen, dass der angefochtene Beschluss auch bei Ausübung des Auskunftsrechts zustande gekommen wäre. Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen.

Entscheidungen
7