(1) Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung (§ 104), ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu machen, sofern die Satzung keine längeren Fristen vorsieht.
(2) Die Bekanntmachung der Einberufung hat durch Veröffentlichung gemäß § 18 zu erfolgen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung stattdessen mit eingeschriebenem Brief an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse jedes Aktionärs einberufen werden, wenn dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Ein Aktionär kann der Gesellschaft stattdessen eine elektronische Postadresse bekannt geben und in die Mitteilung der Einberufung auf diesem Weg einwilligen.
(3) Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Einberufung auch in einer Form bekannt zu machen, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihr gewährleistet. Die Gesellschaft muss sich dafür zumindest eines Mediums bedienen, bei dem davon auszugehen ist, dass es die Informationen in der gesamten Europäischen Union öffentlich verbreitet. Diese Erfordernisse gelten jedenfalls als erfüllt, wenn die Gesellschaft die Einberufung in derselben Weise bekannt macht, wie sie für eine vorgeschriebene Information gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018 vorgesehen ist. Diese Verpflichtung gilt nicht für eine börsenotierte Gesellschaft, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat und die Einberufung gemäß Abs. 2 zweiter oder dritter Satz vornimmt.
(4) Wenn die Einberufung nicht vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat ausgeht, ist sie auch der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen.
§ 107 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 107 Bekanntmachung, Frist
…§ 107. (1) Die Einberufung ist spätestens am 28. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung ( § 104 ), ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung bekannt zu…
Art. 1 Artikel 1
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 3, 95, 107, 148, 221a, 225 und 240 , BGBl. Nr. 98/1965) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der…
§ 95a Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
… 1 zehn Prozent der Bilanzsumme gemäß Abs. 3 , so hat es der Vorstand spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses auf die in § 107 Abs. 3 vorgesehene Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss jedenfalls die Namen der nahestehenden Rechtsträger, das Datum des Geschäfts sowie den Hinweis…
§ 109 Beantragung von Tagesordnungspunkten
…am 14. Tag vor der Hauptversammlung in derselben Weise bekannt gemacht wird wie die ursprüngliche Tagesordnung. Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Bekanntmachung gemäß § 107 Abs. 3 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach dem im ersten Satz bezeichneten Fristende vorzunehmen und die ergänzte Tagesordnung samt Begründung ab diesem Tag…
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