JudikaturJustizRS0121465

RS0121465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2022

§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.

Entscheidungen
6