RS0121435 – OGH Rechtssatz
RS0121435 – OGH Rechtssatz
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Nach § 10 Abs 3 KSchG darf die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Wird nun wie hier vereinbart, dass nicht in den Mietvertrag aufgenommene Vereinbarungen des Vermieters, seien dies nun schriftliche oder mündliche, nicht gelten, so liegt darin auch ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG, weil die Erklärung des Vermieters außerhalb eines bestimmten schriftlichen Vertragswerks als unwirksam definiert werden soll (hier: Mietvertragsformulare eines Hausverwaltungsunternehmen).