JudikaturJustizRS0121385

RS0121385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2006

§ 8 AnerbenG macht im Zusammenhang mit den Materialien zum Anerbengesetz (76 BlgNR 8. GP 19) deutlich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Übernahme des Erbhofs durch nur einen der Erben anstrebt, die letztwillige Übertragung des Erbhofs an Ehegatten (und damit die Schaffung eines Ehegattenerbhofs) im Miteigentum eines erbberechtigten Angehörigen und seines Ehegatten aber dennoch für zulässig erachtet, weil auch dabei die Gefahr einer Zersplitterung des bäuerlichen Betriebes nicht besteht. Auch in einem solchen Fall wird der Übernahmspreis nach dem „Wohlbestehenswert" bestimmt. Waren Übernehmer der Sohn des Erblassers und seine Gattin und Übergeber der Erblasser und seine Ehefrau als Miteigentümer, entstand - wie schon zuvor - Miteigentum am bäuerlichen Gut unter Ehegatten, somit ein vom Gesetzgeber toleriertes Miteigentumsverhältnis. Eine Zersplitterung des bäuerlichen Guts ist in einem solchen Fall genausowenig zu befürchten wie im Fall einer Übergabe nach § 8 Abs 1 AnerbenG. Eine analoge Anwendung der anerbenrechtlichen Grundsätze für die Bemessung eines den Übernehmer begünstigenden Übernahmspreises erscheint daher auch in einem solchen Fall zur Erhaltung des übergebenen Gutes unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die übergebene Liegenschaft hypothetisch die Voraussetzungen eines Erbhofs erfüllt.