JudikaturJustizRS0121375

RS0121375 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2010

Art 6 Abs 1 MRK ist dann auf ein Verfahren über Verfahrenskosten anwendbar, wenn die strittigen Kosten in einem Verfahren angefallen sind, bei dem es um die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen ging. Baumann gegen Österreich.

Entscheidungen
2