JudikaturJustizRS0121344

RS0121344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2022

Erachtet das Gericht die (zulässigerweise) vor der HV abgegebene Entschlagungserklärung eines Zeugen für nicht unmissverständlich oder endgültig, oder werden im Antrag auf Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht, welche dessen nunmehrige Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat deren Abklärung nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO - gegebenenfalls nach § 250 Abs 3 StPO - in der HV zu erfolgen. Geschieht dies nicht, schlägt aus Fairnessgründen jeder Zweifel am Inhalt der Erklärung zu Gunsten eines Entschlagungsverzichts aus.

Entscheidungen
8