JudikaturJustizRS0121338

RS0121338 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2014

Ein Devolutionsantrag gemäß österreichischem § 73 AVG stellt grundsätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf dar, was eine Beschwerde über die Verfahrensdauer betrifft. Eine Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG ist ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (vgl schon Basic gegen Österreich, Urteil vom 30. 1. 2001). Eine Beschwerde hinsichtlich des Rechtes auf angemessene Verfahrensdauer ist daher wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges gemäß Art 35 Abs 1 und Abs 4 MRK zurückzuweisen, wenn der Bsf die Möglichkeit eines Devolutionsantrages ungenützt gelassen hat. Egger ua gegen Österreich.

Entscheidungen
3